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Markenrecht: "Junker" darf Wein und Schinken sein


2012-01-13

Als „Junker“ bezeichnete man ursprünglich Mitglieder des Hochadels ohne Ritterschlag. Später diente das Wort, um ganz allgemein die Söhne aus adeligem Haus und junge Edelleute ohne sonstigen Titel zu benennen. Seit mehreren Jahren aber darf der „Junker“ auch als Name für Wein herhalten. Südsteirische Winzer hatten sich zusammengeschlossen, um unter diesem Namen ihren Wein zu vermarkten. Die Bezeichnung „Steirischer Junker“ ließ man sich auch als Wortmarke eintragen: im Jahr 1996 für Weine und im Jahr 2004 für andere Nahrungsmittel.

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